Häufige Fragen
Bei der Bildungs- und Kulturdirektion Kanton Bern finden Sie viele Informationen zu Tagesschulen. Darunter befindet sich auch eine Sammlung von häufigen Fragen, welche laufend aktualisiert wird. Ergänzend dazu beantworten wir sämtliche Fragen, welche im praxisnahen Tagesschulalltag auftauchen. Bei Fragestellungen, die in oben erwähnten Angeboten nicht beantwortet werden, stehen wir mit einer Beratung zur Verfügung. Dieses Angebot kann von unseren Mitgliedern kostenlos genutzt werden.
Anstellung und Personal
Die Mitarbeitenden der Tagesschule sind Gemeindeangestellte. Folglich gilt die Jahresarbeitszeit der Gemeinde. Bei der Berechnung von Leitungs-Stellenprozenten wird die netto Jahresarbeitszeit von 1’930h für 100% Anstellung verwendet (Anleitung). Diese Jahresarbeitszeit entspricht derjenigen der Lehrpersonen und Schulleitenden im Kanton Bern. Gewählt wurde diese Grösse als Grundlage der Berechnung, weil sie, anders als die Jahresarbeitszeit der Gemeindemitarbeitenden, nicht jährlich ändert.
Aus Sicht der Mitarbeitenden ist der Monatslohn klar vorzuziehen. Er bietet mehr Sicherheit und wird auch als Zeichen der Wertschätzung verstanden. Aus Sicht des Betriebes weisen aber Anstellungen im Stundenlohn ebenfalls Vorteile auf. Kurzfristige Aufstockungen der Pensen im Verlaufe des Schuljahres können damit einfacher aufgefangen werden, ebenso sind Vertretungen mit Stundenlohnangestellten administrativ viel leichter zu bewältigen. In etlichen Gemeinden existieren beide Anstellungsarten parallel: Mitarbeitende mit höherer Präsenzzeit werden im Monatslohn angestellt. Dieses Kernteam wird ergänzt mit Betreuenden im Stundenlohn, welche erst kleine Pensen arbeiten und später allenfalls ins Kernteam wechseln werden.
Ist die Mitarbeiterin im Arbeitsplan fest vorgesehen, hat sie Anspruch darauf, im vereinbarten Umfang arbeiten zu können. Diese Arbeitsstunden können aber auch an einem anderen Tag als ursprünglich geplant stattfinden. Im Arbeitsplan vorgesehene Stunden können nicht ersatzlos gestrichen werden, der Arbeitgeber darf aber eine Gegenleistung für den Lohn verlangen.
Die Gemeinde als Arbeitgeberin bestimmt die Anstellungsbedingungen. Der Kanton stellt der Gemeinde mit den Normlohnkostenbeiträgen das Geld für die Anstellungen zur Verfügung. Die Normlohnkostenbeiträge sind vorgesehen für die Entlöhnung von Betreuungs- und Leitungspersonen, für Stellvertretungen und für Weiterbildungen des Personals. Die Bildungs- und Kulturdirektion Kanton Bern bietet zum Thema Anstellungen von Betreuungspersonal ein Merkblatt an.
Die Gemeinde bestimmt als Arbeitgeberin die Bedingungen der Leitungsanstellung. Je nach Grösse und Ausgestaltung der Tagesschule ist der Arbeitsaufwand in den Betrieben unterschiedlich gross. Die Bildungs- und Kulturdirektion Kanton Bern stellt eine Orientierungshilfe zur Anstellung von Leitenden zur Verfügung und beschreibt zudem die Aufgaben einer Tagesschulleitung. Begleitend dazu, haben wir ein Tool zur Bestimmung des Leitungspensums erarbeitet.
Es existiert keine Empfehlung oder Bestimmung seitens Kanton dazu. Die Höhe einer Sekretariatsanstellung richtet sich stark nach den definierten Aufgaben. Der Umfang muss mit der Gemeinde ausgehandelt werden. Ein Zusammentragen der Aufgaben und der dafür benötigten Arbeitszeit, sowie ein Vergleich mit den Lösungen anderer Gemeinden können hilfreich sein. Als Orientierung kann auch die Empfehlung des Kantons für Schulsekretariate dienen: pro 100% Schulleiteranstellung sollen 30% – 50% Unterstützung des Schulsekretariats zur Verfügung stehen.
Stellungnahme Verein Berner Tagesschulen:
Diese Entwicklung aus der Praxis ist bei der Bildungs- und Kulturdirektion Kanton Bern deponiert. Es ist sicher im Interesse aller, wenn eine qualitativ gute Betreuung gewährleistet werden kann. Deshalb ist es trotz Zeitdruck wichtig, Fragen zur Anerkennung von Ausbildungen sorgfältig zu klären. Geeignete Fachpersonen zu finden, ist in immer mehr Berufsbereichen zunehmend eine Herausforderung. Es kann helfen, wenn es gelingt, in den Tagesschulen Kleinpensen zu grösseren und damit attraktiveren Pensen zusammenzufassen, mit der Gemeinde möglichst gute Anstellungsbedingungen zu definieren und der Pflege des Personals viel Aufmerksamkeit zu schenken. Die Problematik bleibt aber sicher einige Zeit bestehen und kann nicht so rasch wie gewünscht behoben werden.
Die Gemeinde als Arbeitgeberin bestimmt, ob und wie grundsätzlich Erfahrungsjahre angerechnet werden. Wenn Erfahrungsjahre einen Einfluss auf die Einreihung haben, hat die Mitarbeiterin sicher Anspruch auf Anrechnung der sieben bisherigen Jahre. Allerdings hat sie nicht dieselben Aufgaben wahrgenommen, wie eine FaBeK Mitarbeitende. Auch wenn die Arbeiten von aussen betrachtet gleich scheinen, trägt doch die FaBeK Mitarbeitende mehr Verantwortung. Die nicht pädagogisch Ausgebildete arbeitet mit, hat aber nicht den Lead. Darum sollten die bisherigen Erfahrungsjahre für eine neue Anstellung, jetzt als FaBeK, nur teilweise angerechnet werden. In der Wissensdatenbank zum Personalrecht, Kanton Bern, finden sich unter dem Stichwort «Erfahrung» Hinweise zum Vorgehen: Wissensdatenbank Personalrecht
Aus dem Tool der BKD zur Ermittlung des pädagogischen Anspruchs einer Tagesschule geht hervor, dass das Leitungspensum dazugezählt werden darf, wenn es darum geht, die geforderten 50% pädagogisches Personal zu erreichen. Das Tool ist hier zu finden: Qualität in der Tagesschule. Auch im Leitfaden zum Aufbau einer Tagesschule wird der Grundsatz auf S. 18 beschrieben: Sind mindestens 50% der Mitarbeitenden (inkl. Leitungsprozente) pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildet, so darf der höhere Normlohnkostensatz abgerechnet werden.
Es ist also korrekt, das Leitungspensum mitzurechnen, um den Anteil von 50% pädagogisch ausgebildetem Personal zu erreichen. Allerdings gilt es auch zu bedenken, dass die leitende Person während ihrer Arbeit meist weg vom Betreuungsgeschehen ist und dieses im Alltag kaum direkt beeinflussen kann. Die Leitungsperson hat andere Aufgaben. Darum ist es sinnvoll, wenn der Anteil von 50% mit tatsächlich in der Betreuung arbeitenden Personen erreicht werden kann.
Die Möglichkeit, über SAP angestellt zu werden, ist ursprünglich nicht für Sozialpädagogen, welche in der Schule mitarbeiten gedacht, sondern für Lehrpersonen, welche auch in der TS ein Pensum übernehmen. Aufgrund des Lehrpersonenmangels gibt es die geschilderte Situation nun immer öfter. Eine ganz befriedigende Lösung gibt es aktuell noch nicht. Folgendes ist denkbar:
Variante 1: Die Anstellungen werden auseinandergenommen. Die Arbeit in der Schule läuft über SAP, das Pensum in der Tagesschule über die Gemeinde. Vorteil: Die Löhne sind so korrekt für die jeweilige Arbeit gerechnet. Nachteil: Durch zwei kleinere Anstellungen ist es ev. nicht möglich, ein Pensionskassenguthaben aufzubauen.
Variante 2: Die Gemeinde handelt mit der BKD aus, wie hoch die Mitarbeitende im Tagesschulpensum über SAP entlöhnt werden soll. Im Idealfall ergeben sich daraus dann zwei Anstellungen über SAP. Vorteil: Die Anstellung erfolgt aus einer Hand. Nachteil: Die Gemeinde muss Aufwand leisten und mit der BKD verhandeln.
Für erfahrene Mitarbeitende ohne anerkannte Ausbildung gibt es aktuell diese Wege, um einen Berufsabschluss zu erarbeiten.
Berufsabschluss für Erwachsene
Weiter können Betreuende längerdauernde Weiterbildungen an der PH Bern (Weiterbildungssuche | PHBern) oder an der BFF Bern (Fachkurse Betreuen — BFF) besuchen. Sie verfügen danach zwar nicht über einen anerkannten Berufsabschluss, werden aber in Situationen des Betreuungsalltags gut geschult. Es steht im Ermessen der Arbeitgeberin, diese Anstrengungen auch lohnmässig zu honorieren.
Eine gute Anlaufstelle für Aus- und Weiterbildungsfragen ist die OdA Soziales Bern, OdA Soziales Bern. Dort werden Betriebe aber auch Personen, welche eine Ausbildungsmöglichkeit suchen, beraten und unterstützt.
Die 106 Betreuungsminuten pro ausbezahlter Unterrichtslektion kommen so zustande:
Jahresarbeitszeit Schule / Anzahl Jahreslektionen = zur Verfügung stehende Arbeitszeit pro Lektion
Oder in Zahlen: 1930h Jahresarbeitszeit / 1092 Lektionen = 1.77h oder 106min pro Lektion
Die Berechnung 90 Betreuungsminuten entsprechen einer Unterrichtslektion stammt aus den Anfangszeiten der Tagesschulen. Sie wird in etlichen Gemeinden angewendet. Die Formel 106 Minuten = eine Unterrichtslektion ist ebenfalls verbreitet. Die Gemeinde als Arbeitgeberin bestimmt die Umrechnung. Es gibt keine kantonale Empfehlung dazu.
Betreuungsalltag
Die Berufsgruppen, welche einer unregelmässigen Arbeit nachgehen, wachsen aktuell stark an, die Tagesschulen werden zunehmend mit dem Wunsch nach unregelmässiger Betreuung konfrontiert, was meist auf viel Verständnis stösst. Es gibt bisher keinen offiziellen Weg, mit der Situation umzugehen. Jede Gemeinde sucht ihren eigenen Modus. Etliche Betriebe verpflichten die Familien zum Beispiel zu einem minimalen wöchentlichen Pensum, welches die Eltern dann aufstocken können, sobald sie den nächsten Arbeitsplan haben. In anderen Gemeinden können die Kinder dieser Eltern nur eingeschränkt oder aber auch sehr frei am Angebot der Tagesschule teilnehmen. Die grosse Herausforderung bei derartigen Betreuungssituationen ist die Frage nach dem Betreuungsschlüssel. Handelt es sich um Einzelfälle, ist die Situation meist recht gut zu stemmen. Nehmen unregelmässige Betreuungssituationen stark zu, ist es schwieriger, stets die richtige Anzahl Personal im Einsatz zu haben.
Die BKD beantworte diese Frage in ihren FAQ (Tagesschulangebote durch Gemeinden) mit einem nein aber. Grundsätzlich sollen Kinder, welche nicht regelmässig angemeldet sind, nicht betreut werden. Es steht den Gemeinden aber frei, unregelmässige Tagesschulbesuche als Dienstleistung anzubieten. Dies kann zum Beispiel ein Angebot Tagesschule light sein, welches einer Familie die Möglichkeit gibt, das Kind eine beschränkte Anzahl Tage in die Betreuung zu schicken. Oder die Gemeinde bietet Schnuppertage in der Tagesschule an oder hat eine andere kreative Lösung gefunden. Betreuungsstunden von Kindern, welche nicht zu den Tagesschulkunden zählen, müssen aber immer separat erfasst und über einen Stundenansatz der Gemeinde finanziert werden. Sie dürfen nicht in die Abrechnung mit dem Kanton eingegeben werden. Den Preis pro Stunde bestimmt die Gemeinde, es gibt keine allgemeine Regelung.
Nein, Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden in der Abrechnung der Betreuungsstunden mit dem Kanton erfasst. Die Zuteilung des Faktors erfolgt meist in Zusammenarbeit mit der Schule. Das Tagesschulpersonal ist verpflichtet eine Dokumentation zu jedem Kind mit erhöhtem Betreuungsbedarf zu führen. Infos zum Umgang mit den Faktoren 1.5 und 3.3. sind hier zu finden Faktorkinder – Verein Berner Tagesschulen
Die Eltern müssen darüber informiert werden, dass ihr Kind in gewissen Bereichen verstärkt gefördert werden muss. Ausserdem werden sie in die Umsetzung der Massnahmen einbezogen. Der Begriff Faktorkind sollte dabei nicht verwendet werden, auch um eine Stigmatisierung zu verhindern. Er lässt sich gut ersetzen durch «Kind mit besonderen Betreuungsbedürfnissen».
Nein. Nur Tagesschulen, welche als Betrieb mit hohen pädagogischen Ansprüchen gelten, haben diese Möglichkeit. Mit der Aufstockung des pädagogisch ausgebildeten Personals auf 50% hat diese Gemeinde die wichtigste Voraussetzung dafür bereits geschaffen. Aber auch die Elternbeiträge müssten angepasst werden, um den Betrieb in den höheren Status zu führen. Das Reglement / die Verordnung der Gemeinde muss entsprechend umgeschrieben werden. Will die Gemeinde diesen Weg gehen, empfiehlt es sich, mit der BKD den Kontakt zu suchen (sea.bkd@be.ch).
Rechtliche Grundlagen
Die Anstossfinanzierung hat zum Ziel, neue Betreuungsplätze zu schaffen und dabei eine schlechte Auslastung zu Beginn aufzufangen. Zu einem Tagesschulangebot gehören sowohl Infrastruktur wie auch Personal. Stellt die Gemeinde die räumliche Infrastruktur und der externe Anbieter das Personal, soll die Anstossfinanzierung beiden Parteien zugutekommen. Der interne Verteiler ist Verhandlungssache. Die Anstossfinanzierung des Bundes wird noch bis Ende 2024 weitergeführt.
Mit den Tagesschulleitenden gibt es in jeder Gemeinde Fachpersonen, welche sehr gut Bescheid wissen zur Tagesschulpraxis. Es ist zu empfehlen, sie eng in den Prozess der Überarbeitung einzubeziehen. Eine Überarbeitung der Verordnung bietet die Gelegenheit, die rechtlichen Grundlagen zu modernisieren und an die gelebte Praxis anzupassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion Kanton Bern stellen Musterdokumente zur Verfügung: